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   OLG Schleswig, 14.02.2019 - 2 U 4/18   

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OLG Schleswig, 14.02.2019 - 2 U 4/18 (https://dejure.org/2019,3201)
OLG Schleswig, Entscheidung vom 14.02.2019 - 2 U 4/18 (https://dejure.org/2019,3201)
OLG Schleswig, Entscheidung vom 14. Februar 2019 - 2 U 4/18 (https://dejure.org/2019,3201)
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (37)

  • OLG Bremen, 12.05.2017 - 2 U 1/17

    Notwohnrecht des Erstehers bei Anordnung der Sicherungsverwaltung in der

    Auszug aus OLG Schleswig, 14.02.2019 - 2 U 4/18
    Die dagegen eingelegte Berufung ist durch Senatsurteil vom 23. November 2017 zurückgewiesen worden (2 U 1/17).

    Die Beurteilung, ob eine Gewinnabschöpfungsklage gemäß § 10 Abs. 1 UWG rechtsmissbräuchlich ist, richtet sich nicht nach § 8 Abs. 4 UWG, auch nicht analog, sondern nach § 242 BGB (BGH, a. a. O., Tz. 24 und 33 bis 36; Senatsurteil vom 23. November 2017 - 2 U 1/17 - juris Rn. 101 bis 104).

    Der Senat hält danach an seiner bisherigen Rechtsprechung fest, wonach eine Geltendmachung des Gewinnabschöpfungsanspruchs aus sachfremden Motiven des Verbraucherschutzbandes nicht anzunehmen ist, wenn dieser mit einem gewerblichen Prozessfinanzierer einen Finanzierungsvertrag schließt, solange gewährleistet ist, dass Kläger und Prozessfinanzierer weder personell noch finanziell verflochten sind und der an den Prozessfinanzierer im Falle des Obsiegens abzuführende Gewinnanteil das Maß des Üblichen nicht übersteigt (Senatsurteil vom 23. November 2017 - 2 U 1/17 - juris Rn. 117; ebenso OLG Düsseldorf Urteil vom 7. Februar 2017 - I-20 U 139/15 - GRUR 2017, 331 ff = juris, Rn. 39; OLG Koblenz, Urteil vom 17. Dezember 2017 - 9 U 349/17 - juris, Rn. 74).

    e) Der Senat hält an seiner bisherigen Auffassung fest, dass sich eine unzulässige Rechtsausübung auch nicht daraus ergibt, dass es seit dem 9. Oktober 2013 die Möglichkeit der Streitwertherabsetzung gemäß § 12 Abs. 4 Satz 1 UWG auf Antrag zugunsten des Antragstellers gibt (vgl. dazu ausführlich Senatsurteil vom 23. November 2017, 2 U 1/17, juris Rn. 120 bis 125).

    Zwar fand die erste mündliche Verhandlung, bis zu der der Antrag auf Streitwertermäßigung gemäß § 12 Abs. 5 Satz 2 UWG gestellt werden musste, erst am 29. Juni 2017 und damit - anders als bei dem dem Senatsurteil vom 23. November 2017 (2 U 1/17) zugrunde liegenden Sachverhalt - erst nach der Grundsatzentscheidung des BGH zur Auslegung des § 12 Abs. 4 UWG in der Neufassung statt.

    Die Vorschriften der §§ 114 ff. ZPO sollen gewährleisten, dass auch unbemittelte Parteien ihre Interessen in einer dem Gleichheitsgebot entsprechenden Weise im Rechtsstreit geltend machen können (BVerfGE 78, 104, 118), nicht aber den Prozessgegner vor Klagen schützen, dessen Kosten gemäß § 118 Abs. 1 S. 2 ZPO ohnehin nicht erstattet werden (Senatsurteil vom 23. November 2017 - 2 U 1/17 -, juris Rn. 133).

    Die Beweislast für einen dem pauschalierten Betrag nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden entsprechenden Schaden trägt der Klauselverwender (BGH Urteil vom 18. Februar 2015 - XII ZR 199/13 -, juris Rn. 22, m. w. N.; BGH NJW 1977, 381, 382; Senatsurteil vom 23. November 2017, 2 U 1/17, juris Rn. 139; Palandt/Grüneberg, a. a. O., § 309 Rn. 29 m. w. N.).

    Ob dies zutrifft, obgleich die Beklagte im Vorprozess 2 U 1/17 diese Benachrichtigungskosten noch mit 0, 40 EUR beziffert hat, kann in der Auskunftsstufte dahinstehen.

    Dazu wird auf die Ausführungen der in den früheren Prozessen der Parteien ergangenen Senatsurteile vom 23. November 2017 - 2 U 1/17 - (juris Rn. 144 bis 148) und vom 26. März 2013 - 2 U 7/12 - (juris Rn. 160 bis 176; MMR 2013, 579) Bezug genommen, in denen der Senat sich mit den identischen Beträgen schon für die früheren Zeiträume befasst hat.

    Für § 10 UWG reicht auch bedingter Vorsatz aus (Senatsurteile vom 23. November 2017, a.a.O., Rn. 157, und vom 26. März 2013, a. a. O., Rn. 207; OLGR Stuttgart 2007, 408; Köhler, a. a. O., § 10 UWG Rn. 6).

    Dass die erforderliche Vielzahl von Kunden betroffen ist, ergibt sich schon daraus, dass es sich bei der Beklagten um ein Großunternehmen handelt und sie in einem früheren Auskunftszeitraum aus der unwirksamen Rücklastschriftpauschale von 10 EUR innerhalb von knapp 10 Monaten nach eigenen Angaben 10.946.236 EUR Einnahmen erzielt hat, wie sie senatsbekannt im Vorprozess 2 U 1/17 mit Schreiben vom 12. Mai 2017 vorgetragen hat.

    Es ist insoweit nämlich bei einem Streit der Parteien, welche Kosten abzugsfähig sind, nicht Sache des Schuldners, sondern des Gerichts zu entscheiden, welche Kostenpositionen im Rahmen des § 10 Abs. 1 UWG gewinnschmälernd zu berücksichtigen sind und welche nicht, wie der Senat bereits mehrfach in Vorprozessen der Parteien entschieden hat (vgl. Senatsurteile vom 23. November 2017 - 2 U 1/17 - , juris Rn. 173, und vom 25. Februar 2016 - 2 U 7/15 -, juris Rn. 68; ebenso OLG Schleswig, Beschluss vom 27. Januar 2015 - 16 W 11/15).

  • BGH, 13.09.2018 - I ZR 26/17

    Wettbewerbsverstoß: Zulässigkeit einer von einem gewerblichen Prozessfinanzierer

    Auszug aus OLG Schleswig, 14.02.2019 - 2 U 4/18
    Nachdem während des Berufungsverfahrens der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 13. September 2018 (I ZR 26/17) die Gewinnabschöpfungsklage des Klägers in dem vorgenannten Rechtsstreit im Hinblick auf die auch dort dem Prozessfinanzierer zugesagte Vergütung in Form eines Anteils am abgeschöpften Gewinn wegen Rechtsmissbrauchs als unzulässig abgewiesen hat, macht die Beklagte sich auch die Ausführungen dieses Urteils zu eigen.

    Eine möglicherweise nicht ausreichende finanzielle Ausstattung für eine Gewinnabschöpfungsklage spricht daher nicht gegen ein Vorliegen der Eintragungsvoraussetzungen nach § 4 Abs. 4 UKlaG (BGH, Urteil vom 13. September 2018 - I ZR 26/17 -, juris, Tz. 15).

    Diese Entscheidung, die bei Aufrechterhaltung dieser Rechtsprechung in der Praxis dazu führen würde, dass die vom Gesetzgeber geschaffene Möglichkeit der Gewinnabschöpfung weitgehend leer laufen würde und rechtswidriges Verhalten sich gerade bei Streuschäden vor allem für Großunternehmen, die zur eigenen Gewinnmaximierung bewusst gegen geltendes Recht verstoßen, noch häufiger rechnen wird, wird im Schrifttum kritisiert (vgl. Halfmeier, WuB 2019, 27 ff.; Meller-Hannich, Legal Tribune Online vom 7. November 2018; Ullmann, jurisPR-WettbR 11/2018 Anm. 4).

    Der Senat lässt zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung die Revision gemäß § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zu, weil er von dem Urteil des BGH vom 13. September 2018 - I ZR 26/17 - abweicht, wonach die Klage eines Verbraucherschutzverbandes nach § 10 UWG wegen Rechtsmissbrauchs unzulässig sein soll, wenn dieser einen Prozessfinanzierer eingeschaltet hat, dem mit Zustimmung des BfJ für den Obsiegensfall eine Vergütung in Form eines Anteils am abgeschöpften Gewinn zugesagt worden ist.

  • OLG Schleswig, 26.03.2013 - 2 U 7/12

    Mobilfunkvertrag - 10 Euro-Pauschale für Rücklastschrift zu hoch

    Auszug aus OLG Schleswig, 14.02.2019 - 2 U 4/18
    Diese Verfahrensweise ist ihr durch Urteil des Senats vom 26. März 2013 (2 U 7/12 = 17 O 242/11 Landgericht Kiel) untersagt und die Beklagte auf die vom Kläger mit dem Ziel der Gewinnabschöpfung erhobene Stufenklage zur Auskunft und Rechnungslegung über die durch diese Praxis in der Zeit vom 10. Oktober 2011 bis 27. Juni 2012 vereinnahmten Gewinne verurteilt worden.

    Dazu wird auf die Ausführungen der in den früheren Prozessen der Parteien ergangenen Senatsurteile vom 23. November 2017 - 2 U 1/17 - (juris Rn. 144 bis 148) und vom 26. März 2013 - 2 U 7/12 - (juris Rn. 160 bis 176; MMR 2013, 579) Bezug genommen, in denen der Senat sich mit den identischen Beträgen schon für die früheren Zeiträume befasst hat.

    Die Unlauterkeit ergibt sich aus § 4 Nr. 11 UWG a. F., weil die Bestimmungen der §§ 307 bis 309 BGB Marktverhaltensregelungen darstellen (BGH NJW 2012, 3577 ff., Rn. 46 f., für die Anwendung der Klauselverbote gemäß §§ 307, 308 Nr. 1, 309 Nr. 7a BGB; ständige Senatsrechtsprechung, z. B. Urteile vom 23. November 2017 - 2 U 1 /17 - juris Rn. 154; 19. März 2015 - 2 U 6 /14 - juris, Rn. 76 ff.; 26. März 2013 - 2 U 7/12 - juris Rn. 206 zu § 4 Nr. 11 UWG a. F.; OLG Düsseldorf, a. .

  • OLG Düsseldorf, 07.02.2017 - 20 U 139/15

    Wettbewerbswidrigkeit der Erhebung von Kostenpauschalen für Mahnungen und

    Auszug aus OLG Schleswig, 14.02.2019 - 2 U 4/18
    Dazu wiederholt und vertieft sie ihren erstinstanzlichen Vortrag und macht sich die Argumente zu eigen, aus denen Prof. ... in einem Rechtsgutachten vom 25. November 2016 im Auftrag der ... GmbH (Anlage BK 1) zu dem Ergebnis gekommen ist, die ebenfalls von einem gewerblichen Prozessfinanzierer mit Zustimmung des BfJ finanzierte Gewinnabschöpfungsklage des Klägers gegen die Firma ... GmbH (I-20 U 139/15 OLG Düsseldorf) sei unzulässig.

    Der Senat hält danach an seiner bisherigen Rechtsprechung fest, wonach eine Geltendmachung des Gewinnabschöpfungsanspruchs aus sachfremden Motiven des Verbraucherschutzbandes nicht anzunehmen ist, wenn dieser mit einem gewerblichen Prozessfinanzierer einen Finanzierungsvertrag schließt, solange gewährleistet ist, dass Kläger und Prozessfinanzierer weder personell noch finanziell verflochten sind und der an den Prozessfinanzierer im Falle des Obsiegens abzuführende Gewinnanteil das Maß des Üblichen nicht übersteigt (Senatsurteil vom 23. November 2017 - 2 U 1/17 - juris Rn. 117; ebenso OLG Düsseldorf Urteil vom 7. Februar 2017 - I-20 U 139/15 - GRUR 2017, 331 ff = juris, Rn. 39; OLG Koblenz, Urteil vom 17. Dezember 2017 - 9 U 349/17 - juris, Rn. 74).

    Beispielhaft kann auf das im Auftrag der Vodafone GmbH erstattetet Privatgutachten von Prof. Köhler in dem vor dem OLG Düsseldorf mit Urteil vom 7. Februar 2017 - I-20 U 139/15 - entschiedenen Gewinnabschöpfungsprozess und das im Auftrag der Beklagten eingeholte Rechtsgutachten von Prof. Sosnitza vom 2. Mai 2018 (vgl. Anlagen BK 1 und BK 4) verwiesen werden, die beide Autoren von namhaften Kommentaren zum UWG sind.

  • OLG Stuttgart, 02.11.2006 - 2 U 58/06

    Wettbewerbsverstoß durch irreführende Werbung mit Warentestergebnissen:

    Auszug aus OLG Schleswig, 14.02.2019 - 2 U 4/18
    Für § 10 UWG reicht auch bedingter Vorsatz aus (Senatsurteile vom 23. November 2017, a.a.O., Rn. 157, und vom 26. März 2013, a. a. O., Rn. 207; OLGR Stuttgart 2007, 408; Köhler, a. a. O., § 10 UWG Rn. 6).

    Nach der Aufgabe des Unmittelbarkeitszusammenhangs stellt das Merkmal "zu Lasten" lediglich einen Zusammenhang zwischen dem Gewinn des unlauter Handelnden und der wirtschaftlichen Schlechterstellung von Abnehmern her, ohne dass es darauf ankommt, ob der Gewinn dem Schaden entspricht oder gar dessen wirtschaftliche Kehrseite darstellt (OLG Stuttgart, GRUR 2007, 435, 437; Goldmann, a. a. O., Rn. 110; Wündisch in Götting/Nordemann, UWG, 3. Aufl., § 10 Rn. 17; Ohly in Ohly/Sosnitza, a. a. O., § 10 Rn. 9).

  • BGH, 31.05.2012 - I ZR 45/11

    Missbräuchliche Vertragsstrafe

    Auszug aus OLG Schleswig, 14.02.2019 - 2 U 4/18
    Die Unlauterkeit ergibt sich aus § 4 Nr. 11 UWG a. F., weil die Bestimmungen der §§ 307 bis 309 BGB Marktverhaltensregelungen darstellen (BGH NJW 2012, 3577 ff., Rn. 46 f., für die Anwendung der Klauselverbote gemäß §§ 307, 308 Nr. 1, 309 Nr. 7a BGB; ständige Senatsrechtsprechung, z. B. Urteile vom 23. November 2017 - 2 U 1 /17 - juris Rn. 154; 19. März 2015 - 2 U 6 /14 - juris, Rn. 76 ff.; 26. März 2013 - 2 U 7/12 - juris Rn. 206 zu § 4 Nr. 11 UWG a. F.; OLG Düsseldorf, a. .

    Das ist vorliegend ebenso der Fall wie bei § 309 Nr. 7a BGB, zu dem dies vom BGH schon entschieden worden ist (NJW 2012, 3577 ff., Rn. 46 f.).

  • BGH, 13.07.2017 - I ZR 64/16

    Rechtskraft des Zwangsmittelbeschlusses - Vollstreckungsabwehrklage und

    Auszug aus OLG Schleswig, 14.02.2019 - 2 U 4/18
    Die Revision der Beklagten ist durch Urteil vom 13. Juli 2017 zurückgewiesen worden (I ZR 64/16).

    Diese Rechtsauffassung ist schon im Vorprozess vom BGH für die zu erteilende Auskunft über die aus den Rücklastschriftpauschalen von 20, 95 EUR, 14, 95 EUR und 10 EUR bestätigt worden (I ZR 64/16 -, juris, Tz. 25 und 32).

  • BGH, 18.02.2015 - XII ZR 199/13

    Allgemeine Geschäftsbedingungen des Betreibers eines Freizeitbades:

    Auszug aus OLG Schleswig, 14.02.2019 - 2 U 4/18
    Die Beweislast für einen dem pauschalierten Betrag nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden entsprechenden Schaden trägt der Klauselverwender (BGH Urteil vom 18. Februar 2015 - XII ZR 199/13 -, juris Rn. 22, m. w. N.; BGH NJW 1977, 381, 382; Senatsurteil vom 23. November 2017, 2 U 1/17, juris Rn. 139; Palandt/Grüneberg, a. a. O., § 309 Rn. 29 m. w. N.).

    Er kann wählen, ob er die Angemessenheit der Höhe seiner Schadenspauschale durch den Nachweis eines branchentypischen durchschnittlichen Schadens in mindestens der Höhe der Pauschale oder durch den Nachweis eines individuellen durchschnittlichen Schadens in mindestens dieser Höhe rechtfertigen will (BGH, Urteil vom 18. Februar 2015, a. a. O. Rn. 23; Senat, a. a. O., Rn. 139).

  • BGH, 12.07.1996 - V ZR 117/95

    Begriff der Kenntnis vom Mangel des rechtlichen Grundes

    Auszug aus OLG Schleswig, 14.02.2019 - 2 U 4/18
    Es genügt daher, dass der Verwender die Verwirklichung für möglich hält und billigend in Kauf nimmt (vgl. BGHZ 133, 246, 250; OLG Frankfurt GRUR 2009, 265, 268; Köhler, a. a. O., § 10 UWG Rn. 6; Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 9. Aufl., 37. Kap., § 10 UWG Rn. 6).

    Bedingt vorsätzlich handelt, wer sein wettbewerbsrelevantes Verhalten fortsetzt, obgleich er sich auf Grund der ihm bekannten Tatsachen nicht der Einsicht verschließen kann, dass dieses unlauter ist (vgl. [zum Vorsatz im Bereicherungsrecht] BGHZ 133, 246, 250 m. w. N.; [zum Urheberrecht] OLG Hamburg, Urteil v. 8. Februar 2006 - 5 U 78/05 - bei juris Rn. 65).

  • OLG Frankfurt, 20.05.2010 - 6 U 33/09

    Gewinnabschöpfungsanspruch bei "Kostenfalle" im Internet

    Auszug aus OLG Schleswig, 14.02.2019 - 2 U 4/18
    Eventualvorsatz hinsichtlich der Rechtswidrigkeit ist regelmäßig anzunehmen, wenn der Verwender sein Handeln nach einer Abmahnung fortsetzt (Senatsurteil vom 26. März 2013, bei juris Rn. 210; OLG Frankfurt GRUR-RR 2010, 482; Köhler, a. a. O., § 10 UWG Rn. 6).

    Das gilt jedenfalls dann, wenn die Abmahnung so substantiiert war, dass sie dem Abgemahnten vor Augen geführt hat, dass eine Beurteilung seiner geschäftlichen Handlung als wettbewerbswidrig jedenfalls ernstlich in Betracht kommt (Senat, a. a. O., Rn. 210; OLG Frankfurt GRUR-RR 2010, 482; Köhler, a. a. O., § 10 Rn. 6; Koch in: Ullmann, jurisPK-UWG, 4. Aufl., § 10 UWG Rn.18; Ohly in: Ohly/Sosnitza, UWG, 7. Aufl., § 10 UWG Rn. 5).

  • OLG Schleswig, 27.01.2015 - 16 W 11/15
  • BGH, 09.05.2019 - I ZR 205/17

    Prozessfinanzierer II - Zulässigkeit einer prozessfinanzierten

  • OLG Schleswig, 15.10.2015 - 2 U 3/15

    Mobilfunkvertrag - Höhe der Pauschale für Rücklastschriften - Umgehung eines

  • OLG Schleswig, 10.03.2016 - 2 U 7/15

    Vollstreckungsgegenklage: Zulässigkeit trotz eines denselben Sachverhalt

  • LG Kiel, 30.12.2016 - 13 O 135/15

    Wettbewerb: Auskunftsanspruch im Zusammenhang mit einem

  • BGH, 24.05.2012 - IX ZR 168/11

    Verjährungshemmung für Zugewinnausgleichsanspruch durch Stufenklage

  • BGH, 22.03.2006 - IV ZR 93/05

    Auslegung eines Testaments; Aufteilung des Nachlasses zwischen den ehelichen

  • BGH, 08.05.2007 - XI ZR 278/06

    Änderung des Streitgegenstandes bei Herleitung der Aktivlegitimation aus Pfändung

  • BAG, 26.09.2007 - 10 AZR 511/06

    Verjährung bei Wettbewerbsverstoß

  • BGH, 27.01.1999 - XII ZR 113/97

    Hemmung der Verjährung durch Stillhalteabkommen; Unterbrechung der Verjährung

  • BGH, 15.12.2016 - I ZR 213/15

    Energieverbrauchskennzeichnung - Wettbewerbsverstoß: Verpflichtung der Händler

  • BGH, 15.09.2016 - I ZR 24/16

    Streitwertbemessung für eine wettbewerbsrechtliche Unterlassungsklage eines

  • BVerfG, 26.04.1988 - 1 BvL 84/86

    Verfassungsmäßigkeit der Ratenzahlung bei Bewilligung von Prozeßkostenhilfe

  • BGH, 17.03.2011 - I ZR 183/09

    Streitwertherabsetzung II

  • OLG Hamburg, 08.02.2006 - 5 U 78/05

    Wettbewerbsverstoß: Wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch; Software zur

  • OLG München, 31.03.2015 - 15 U 2227/14

    Zulässige Beteiligung des Rechtsanwalts am Prozessfinanzierer

  • BGH, 10.11.1976 - VIII ZR 115/75

    Darlegungs- und Beweislast bei vereinbarter Schadenspauschalierung

  • BGH, 14.05.1975 - IV ZR 19/74

    Unterbrechung der Verjährung durch Erhebung der Stufenklage

  • OLG Stuttgart, 10.09.2015 - 2 W 41/15

    Streitwertermäßigung - Streitwertermäßigung in wettbewerbsrechtlichen Verfahren:

  • OLG Celle, 03.03.1995 - 15 UF 222/94
  • OLG Schleswig, 15.02.2012 - 3 W 10/12

    Begriff der Stufenklage i.S. von § 44 GKG

  • OLG Koblenz, 27.12.2017 - 9 U 349/17
  • OLG Schleswig, 08.08.2016 - 16 W 99/16
  • BGH, 11.12.2014 - I ZR 113/13

    Wettbewerbsverstoß im Internet: Vorliegen einer geschäftlichen Handlung bei

  • BGH, 24.07.2014 - III ZR 123/13
  • LG Kiel, 12.12.2014 - 17 O 164/14

    Pauschale Erhebung von Rücklastschriftkosten: Verstoß gegen das Umgehungsverbot

  • LG München I, 22.07.2008 - 33 O 17282/07
  • OLG Düsseldorf, 09.06.2022 - 20 U 91/21
    Es bleibt einer qualifizierten Einrichtung im Sinne von § 4 UklaG, § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG - ebenso wie jeder anderen Partei - unbenommen, den Rechtsanwalt, den sie mit ihrer Vertretung beauftragt, frei zu wählen und diesen, wenn sie zufrieden ist, erneut zu mandatieren (so auch Schleswig-Holsteinisches OLG, Urteil vom 14. Februar 2019, Az.: 2 U 4/18, zitiert nach juris, Rn. 115).

    Dass dies vorliegend durch die automatisierte Inrechnungstellung einer nach § 309 Nr. 5 lit. a) und lit. b) BGB unwirksamen Pauschale geschehen war, ändert daran nichts (vgl. Senatsurteil vom 07. Februar 2017, Az.: I-20 U 139/15 - Gewinne aus Rücklastschriften; Schleswig-Holsteinisches OLG, Urteil vom 14. Februar 2019, Az.: 2 U 4/18 - jeweils zitiert nach juris).

    Irrt der Handelnde, wenn auch nur grob fahrlässig, über die Wettbewerbswidrigkeit seiner Handlungsweise, so greift § 10 UWG nicht ein (vgl. Schleswig-Holsteinisches OLG, Urteil vom 14. Februar 2019, Az.: 2 U 4/18, zitiert nach juris).

    Eventualvorsatz hinsichtlich der Rechtswidrigkeit ist regelmäßig anzunehmen, wenn der Verwender sein Handeln nach einer Abmahnung fortsetzt (vgl. Schleswig-Holsteinisches OLG, Urteil vom 14. Februar 2019, Az.: 2 U 4/18; OLG Frankfurt, Urteil vom 20. Mai 2010, Az.: 6 U 33/09 - jeweils zitiert nach juris).

    Das gilt jedenfalls dann, wenn die Abmahnung so substantiiert war, dass sie dem Abgemahnten vor Augen geführt hat, dass eine Beurteilung seiner geschäftlichen Handlung als wettbewerbswidrig jedenfalls ernstlich in Betracht komme (vgl. Schleswig-Holsteinisches OLG, Urteil vom 14. Februar 2019, Az.: 2 U 4/18; OLG Frankfurt, Urteil vom 20. Mai 2010, Az.: 6 U 33/09 - jeweils zitiert nach juris; Koch in: Ullmann, jurisPK-UWG, 5. Auflage, § 10 UWG Rn.18; Ohly in: Ohly/Sosnitza, UWG, 7. Auflage, § 10 UWG Rn. 5).

    Sie musste sich darauf einstellen, die mit der Handlung erzielten Gewinne nicht behalten zu können (so Schleswig-Holsteinisches OLG, Urteil vom 14. Februar 2019, Az.: 2 U 4/18, zitiert nach juris).

    Der Wettbewerbsverstoß kann nicht hinweggedacht werden, ohne dass auch die Ersparnis der Zinsaufwendungen entfiele (so auch Schleswig-Holsteinisches OLG, Urteil vom 14. Februar 2019, Az.: 2 U 4/18, zitiert nach juris).

    Das vom Landgericht aufgestellte Unmittelbarkeitserfordernis ist überdies auch unvereinbar mit der § 10 Abs. 1 UWG innewohnenden bezweckten Abschreckungswirkung (so auch Schleswig-Holsteinisches OLG, Urteil vom 14. Februar 2019, Az.: 2 U 4/18, zitiert nach juris).

    Das ist mit dem Zweck des § 10 Abs. 1 UWG unvereinbar (so auch Schleswig-Holsteinisches OLG, Urteil vom 14. Februar 2019, Az.: 2 U 4/18, zitiert nach juris).

    Zu würdigen ist auch, dass das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht - entgegen dem Prozessfinanzierer I -Urteil des Bundesgerichtshofes, das auch im Schrifttum Kritik erfahren hat (vgl. Halfmeier, WuB 2019, 27 ff.; Ullmann, jurisPR-WettbR 11/2018 Anm. 4) - an seiner bereits mit Urteil vom 23. November 2017 (Az.: 2 U 1/17) geäußerten Auffassung festgehalten hat, wonach der Zulässigkeit einer Gewinnabschöpfungsklage eines Verbraucherverbandes der Einwand des Rechtsmissbrauchs nicht entgegenstehe, wenn dieser einen Prozessfinanzierer eingeschaltet habe, dem mit Zustimmung des Bundesamtes für Justiz für den Fall des Obsiegens eine Vergütung in Form eines Anteils am abgeschöpften Gewinn zugesagt worden sei (Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 14. Februar 2019, Az.: 2 U 4/18, zitiert nach juris).

  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 12.03.2024 - VerfGH 49/21

    Verfassungsbeschwerde gegen die Zurückweisung der Berufung in einem

    Von einem weiteren Anbieter von Telekommunikationsdienstleistungen sei aus einem Urteil des Oberlandesgerichts Schleswig vom 14. Februar 2019 - 2 U 4/18 - zudem positiv bekannt, dass ihm für eine Rücklastschrift nur Bankkosten von insgesamt 2, 88 Euro entstünden.

    Erstmals in diesem Schriftsatz hat er auch auf seine Erkenntnisse aus dem von ihm geführten, schon seit 2018 anhängigen Düsseldorfer Parallelverfahren gegen die Konzernmutter der Beklagten sowie auf die tatbestandlichen Feststellungen im Urteil des Oberlandesgerichts Schleswig vom 14. Februar 2019 - 2 U 4/18 - verwiesen.

  • BGH, 09.05.2019 - I ZR 205/17

    Prozessfinanzierer II - Zulässigkeit einer prozessfinanzierten

    Die Erlasse des Bundesministeriums der Justiz vom 1. Dezember 2006 und 15. Oktober 2007, die dem Bundesamt für Justiz im Rahmen von Gewinnabschöpfungsprozessen eine Zusage der Kostenübernahme gegenüber von Verbraucherverbänden eingeschalteten gewerblichen Prozessfinanzierern gestatten, können auch in Verbindung mit § 2 Abs. 1 und 3 des Justiz-Bundesamt-Errichtungsgesetzes (BfJG) nicht über die gesetzliche Regelung in § 10 Abs. 4 Satz 2 UWG hinausgehen oder diese Regelung umgehen (aA OLG Schleswig, Urteil vom 14. Februar 2019 - 2 U 4/18, juris Rn. 85).
  • OLG Düsseldorf, 04.07.2019 - 2 U 46/18

    Rücklastschriften für die Abwicklung von Telefon- und DSL-Verträgen

    Dies ist auch von anderen Oberlandesgerichten so gesehen worden (vgl. OLG Koblenz, Urt. v. 27.12.2017 - 9 U 349/17 - juris Rn. 54 ff.; OLG Schleswig, Urt. v. 23.11.2017 - 2 U 1/17, juris Rn. 112 ff. = Anlage K 40; Urt. v. 14.02.2019 - 2 U 4/18, juris Rn. 65 ff.).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der der erkennende Senat -ungeachtet der im Schrifttum geäußerten Bedenken und Kritik (vgl. Wolf/Flegler, NJW 2018, 3586; Loschelder, GRUR-Prax 2018, 534; Halfmeier, WuB 2019, 27; Römermann, AnwBl 2019, 86; Stadler, JZ 2019, 203; BeckOK BGB/Sutschet, 48. Ed. 01.11.2018, § 242 Rn. 9; Ullmann, jurisPR-WettbR 11/2018 Anm. 4; zustimmend hingegen Köhler, WRP 2019, 139, der im Vorprozess das als Anlage B 6 vorgelegte Privatgutachten für die Beklagte erstellt hat; vgl. a. Köhler/Bornkamm/Feddersen, a.a.O., § 10 Rn. 19) sowie der gegenteiligen Rechtsprechung des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts (Urt. v. 14.02.2019 - 2 U 4/18) - folgt, ergibt sich der Rechtsmissbrauch bereits aus dem Umstand, dass die Einschaltung des Prozessfinanzierers dem Zweck der gesetzlichen Regelung des § 10 UWG widerspricht und der Anspruch damit aus dem nach der Gesetzesbegründung als sachfremd anzusehenden Motiv des Prozessfinanzierers geltend gemacht wird, Einnahmen aus dem abgeschöpften Gewinn zu erzielen (vgl. BGH, GRUR 2018, 1166 Rn. 41 f. - Prozessfinanzierer; BGH, Beschl. v. 29.11.2018 - I ZR 26/17, BeckRS 2018, 33720 Rn. 7).

    Vor diesem Hintergrund gibt auch das Urteil des Oberlandesgerichts Schleswig vom 14.02.2019 (2 U 4/18), mit dem dieses an seiner - vom Bundesgerichtshof zwischenzeitlich aufgehobenen - Entscheidung vom 23.11.2017 festgehalten hat, keinen Anlass zu einer Revisionszulassung.

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